Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit anderen Sozialversicherungsträgern eine Erleichterung bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Selbständige geschaffen. Danach sind Stundungen unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Vorrangig müssen die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld” geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

Die Ist-Monate März bis Mai 2020 können längstens bis Fälligkeit Juni 2020 gestundet werden. Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich und es fallen keine Stundungszinsen an. Im Firmenzahlerverfahren abgeführte freiwillige Beiträge gelten dann ebenfalls als gestundet.

Die Stundungsmöglichkeiten gelten auch für freiwillig Krankenversicherte, die ihre Beiträge direkt an die AOK zahlen. Dabei besteht bei freiwillig versicherten Selbstständigen auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs. Diese sollten sich dazu an ihre AOK vor Ort wenden.

 

Weitere Informationen finden Sie im Webauftritt der AOK Bayern.

Antrag auf Rückzahlung bereits geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Gemäß einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zahlt Bayern Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück.

Hier finden die Sie gesamte Mitteilung.

Hinweis zur Antragstellung:

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“.

Wir unterstützen Sie gerne dabei!

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für den Inhalt der übermittelten Schriften und Links KEINE Gewähr übernehmen können.

Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

FA Bayern: Antrag Stundung und Herabsetzung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine aktualisierte Fassung des Antrags auf Stundung und Herabsetzung veröffentlicht.

Diese und weitere Informationen finden Sie im Onlineportal des Bayerischen Landesamts für Steuern.

 

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Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

Linksammlung unseres Berufsverbandes LSWB

Webinar der KfW Corona-Hilfe: Förderkredite für Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket (in der Presse auch „Milliarden Schutzschild“ genannt) beschlossen, mit dem Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Der KfW kommt die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die Zugangsbedingungen und Konditionen von Krediten für Unternehmen deutlich verbessern. Welche Maßnahmen die KfW derzeit konkret anbietet und wie sie beantragt werden können, darüber informiert Sie die KfW in Webinaren, die jeweils von 16:00 Uhr bis 16:45 Uhr statt finden.

Für die Anmeldung zu einem bestimmten Datum klicken Sie bitte hier:
Link

Die Anmeldung erfolgt dann in wenigen selbst erklärenden Schritten.
Alternativ können Sie sich per Telefon dazu schalten. Die Einwahldaten erhalten Sie mit der Bestätigungsmail im Anschluss an die Anmeldung.
Wichtig: Eine Teilnahme mit dem Internet Explorer ist nicht möglich!

Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Hier geht es zu den aktuellen Informationen des Bundesfinanzministeriums zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.

Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück

Hier geht es zur Pressemitteilung: https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm

Wichtiger Hinweise zur Antragstellung und zu Auswirkungen auf Dauerfristverlängerung?
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen. 

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und einen Kredit benötigen, können ab sofort bei ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.
Jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet, um so schnell wie möglich zu helfen.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ wurde modifiziert

Insbesondere ist nun auch ein Feld für die Angabe der Telefonnummer zwecks etwaiger Rückfragen enthalten. Selbstverständlich wird auch das bisherige Muster weiter angenommen und bearbeitet.

Direktlink zum Dokument: https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104449

Ergänzende Hinweise des FA Bayreuth finden Sie im Anhang.


BMF-Schreiben Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

BMF-Schreiben: Ge­wer­be­steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für den Inhalt der übermittelten Schriften und Links KEINE Gewähr übernehmen können.

Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

Linksammlung unseres Berufsverbandes LSWB

Corona-Soforthilfe

Auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ist jetzt das Antragsformular für die Corona-Soforthilfe verfügbar. Anträge können ab 18.03.2020 gestellt werden und Auszahlungen sind noch in der gleichen Woche möglich.
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen der LfA Förderbank Bayern
Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Unternehmen, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Aufgrund der aktuellen Krise schicken viele Kanzleien ihre Mitarbeiter ins Home Office.
Unter nachfolgendem Link finden Sie einen gut geschriebenen und kostenlosen Home Office Guide.
https://t3n.de/guides/corona-home-office-guide/

Servicezentren der Bayerischen Finanzämter schließen vorsorglich, die Steuerverwaltung bleibt voll in Betrieb. https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24144/index.htm

KPMG Law hat einen Überblick über die häufigsten rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ihrer rechtlichen Einschätzung zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass sich die Einschätzung von KPMG Law nur auf deutsches Recht bezieht.
https://kpmg-law.de/mandanten-information/coronavirus-aktuelle-fragen-und-antworten-auf-einen-blick/

Eingeschränkte Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab dem 18. März 2020
Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine Tätigkeit vom 18. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein, nachdem sich die Coronavirus-Infektion von mehreren Beschäftigten bestätigt hat.
https://www.bverwg.de/pm/2020/16

Steuererleichterungen
Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen – Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.

Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.
https://wts.com/de-de/publishing-article/20200316-bmf-bmwi-massnahmenpaket-corona~publishing-article?language=de

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Unterstützung für betroffene Unternehmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.

Antragsberechtigte: Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.

Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung stehen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfonds für KMU einzurichten:
https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-virus-scholz-kuendigt-notfallfonds-fuer-mittelstaendische-wirtschaft-an/25650954.html

„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung “jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden”, sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“

Finanzielle Unterstützungsangebote
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Kurzarbeit
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Zwei Videos der Bundesagentur für Arbeit informieren grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der  Beantragung von Kurzarbeitergeld

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 1 – Voraussetzungen: Video Voraussetzungen

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 2 – Verfahren: Video Verfahren

Steuerstundung
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Bitte sprechen Sie zu diesen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Finanzamt.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

 

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Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.