Linksammlung unseres Berufsverbandes LSWB

Corona-Soforthilfe

Auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ist jetzt das Antragsformular für die Corona-Soforthilfe verfügbar. Anträge können ab 18.03.2020 gestellt werden und Auszahlungen sind noch in der gleichen Woche möglich.
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen der LfA Förderbank Bayern
Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Unternehmen, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Aufgrund der aktuellen Krise schicken viele Kanzleien ihre Mitarbeiter ins Home Office.
Unter nachfolgendem Link finden Sie einen gut geschriebenen und kostenlosen Home Office Guide.
https://t3n.de/guides/corona-home-office-guide/

Servicezentren der Bayerischen Finanzämter schließen vorsorglich, die Steuerverwaltung bleibt voll in Betrieb. https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24144/index.htm

KPMG Law hat einen Überblick über die häufigsten rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ihrer rechtlichen Einschätzung zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass sich die Einschätzung von KPMG Law nur auf deutsches Recht bezieht.
https://kpmg-law.de/mandanten-information/coronavirus-aktuelle-fragen-und-antworten-auf-einen-blick/

Eingeschränkte Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab dem 18. März 2020
Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine Tätigkeit vom 18. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein, nachdem sich die Coronavirus-Infektion von mehreren Beschäftigten bestätigt hat.
https://www.bverwg.de/pm/2020/16

Steuererleichterungen
Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen – Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.

Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.
https://wts.com/de-de/publishing-article/20200316-bmf-bmwi-massnahmenpaket-corona~publishing-article?language=de

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Unterstützung für betroffene Unternehmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.

Antragsberechtigte: Anträge können von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit jeweils weniger als 250 Mitarbeitern, entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro sowie mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.

Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung stehen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

Zu bayerischen Härtefallfonds plant jetzt auch Finanzminister Scholz (bundesweite) Notfallfonds für KMU einzurichten:
https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-virus-scholz-kuendigt-notfallfonds-fuer-mittelstaendische-wirtschaft-an/25650954.html

„Neben der Ausweitung der Kurzarbeit und unbegrenzten Liquiditätshilfen werde die Regierung “jetzt präzise Instrumente entwickeln, mit denen wir gezielt den Branchen helfen, denen die Aufträge wegbrechen oder die durch die Schutzmaßnahmen stark beeinträchtigt werden”, sagte Scholz dem Handelsblatt in einem Interview. Er arbeite an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richte.“

Finanzielle Unterstützungsangebote
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Kurzarbeit
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Zwei Videos der Bundesagentur für Arbeit informieren grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der  Beantragung von Kurzarbeitergeld

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 1 – Voraussetzungen: Video Voraussetzungen

eServices Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld Teil 2 – Verfahren: Video Verfahren

Steuerstundung
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. Bitte sprechen Sie zu diesen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Finanzamt.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für den Inhalt der übermittelten Schriften und Links KEINE Gewähr übernehmen können.

Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

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