Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit anderen Sozialversicherungsträgern eine Erleichterung bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Selbständige geschaffen. Danach sind Stundungen unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Vorrangig müssen die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld” geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

Die Ist-Monate März bis Mai 2020 können längstens bis Fälligkeit Juni 2020 gestundet werden. Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich und es fallen keine Stundungszinsen an. Im Firmenzahlerverfahren abgeführte freiwillige Beiträge gelten dann ebenfalls als gestundet.

Die Stundungsmöglichkeiten gelten auch für freiwillig Krankenversicherte, die ihre Beiträge direkt an die AOK zahlen. Dabei besteht bei freiwillig versicherten Selbstständigen auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs. Diese sollten sich dazu an ihre AOK vor Ort wenden.

 

Weitere Informationen finden Sie im Webauftritt der AOK Bayern.

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