Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Bitte finden Sie folgend verlinkt eine weitere Corona-Info zum Thema „Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige“.

EDIT 19.01.2021: Information zu aktuellen Neuerungen der von der Regierung seit Mitte Dezember versprochenen Überbrückungshilfe III

Achtung: Anträge können voraussichtlich erst ab 25.01.2021 gestellt werden!

Wir unterstützen Sie gerne!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für den Inhalt der übermittelten Schriften und Links KEINE Gewähr übernehmen können.

Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

Änderungen zum Jahreswechsel 2021

Wir wünschen Ihnen allen geruhsame Festtage und einen guten Start in ein glückliches, erfolgreiches aber ganz besonders gesundes neues Jahr 2021!

Bitte finden Sie im folgende Link Informationen zu Änderungen zum Jahreswechsel 20-21.

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Novemberhilfen

Einige Unternehmen und Freiberufler sind von den Schließungsverordnungen der Länder aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 („Teil-Lockdown“) betroffen.

Als weitere staatliche Hilfsmaßnahme für betroffene Betriebe wurde die „Novemberhilfe“ eingerichtet. Die hierzu erforderlichen Anträge können ab der letzten November-Woche 2020, voraussichtlich ab 25.11. gestellt werden.

Alle Betroffenen, die die Voraussetzungen für die „Novemberhilfe“ erfüllen, sollten sich beraten lassen, ob es vorteilhaft ist, diese außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch zu nehmen.

Aus diesem Grund finden Sie hier zur Erst-Information den Mandanten-Informationsbrief zur „Novemberhilfe“. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse rechtzeitig einen Besprechungstermin.

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Überbrückungshilfe 2

Ohne großes Echo in den Medien wurde die Überbrückungshilfe Phase 2 für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb verabschiedet. Die Hürden sind nunmehr deutlich niedriger. Daher sollte auch derjenige, der in der Phase 1 leer ausgegangen ist, nochmals genau die Voraussetzungen prüfen.

Zu Ihrer ersten Information finden Sie verlinkt ein Merkblatt zu diesem Thema. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung wohl ab Mitte Oktober 2020 möglich sein wird. Diese kann, wie schon Phase 1, ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.

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Überbrückungshilfe für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

Im Laufe dieser Woche wurde die schon lange angekündigte Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb verabschiedet.

Anbei zu Ihrer ersten Information ein Merkblatt zu diesem Thema.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung bis zum 31.08.2020 erfolgt sein muss.
Diese kann ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.

Wir unterstützen Sie dabei sehr gerne – sprechen Sie uns an!

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Ausführliche Informationen zur Erleichterungen in der Insolvenzordnung

Ausführliche Informationen und eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Erleichterungen in der Insolvenzordnung finden Sie im verlinkten Beitrag des DATEV-Magazin.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen und Beratungsbedarf!

 

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Auswirkungen auf Minijobs

Finden Sie weiterführende Informationen zu Umgang mit und Auswirkungen auf Minijobs in Zeiten der Coronakrise in einem aktuellen Podcast-Beitrag des DATEV-Magazin.

 

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Neuigkeiten zu den Corona-Soforthilfen

Laut der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft gibt es Neuigkeiten zu den Corona-Soforthilfen.

 

Die Änderungen betreffen u.a.:

  1. Genaue Definition, wie ein Liquiditätsengpass zu ermitteln ist.
  2. Private und betriebliche Mittel müssen nicht mehr zur Deckung einbezogen werden.
  3. Höhe der Soforthilfe 9.000,00 bis 50.000,00 Euro.
  4. Umrechnungsmodell bei Teilzeitkräften.
  5. Einbeziehung von Solo-Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe.
  6. Verzicht auf die juristisch sehr einengende eidesstattliche Versicherung. Neu wird gefordert, „… dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.“
  7. Antragstellung nur noch online.

 

Bitte überprüfen Sie, ob nun nicht auch Sie einen Antrag stellen können oder einen bereits gestellten Antrag erhöhen sollten.

 

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KfW-Schnellkredit ab 15.04.2020

Ab dem 15.04. (nach Genehmigung der EU-Kommission) können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen – oder weiterhin einen der bestehenden Kredite zur KfW-Corona-Hilfe.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmen ab 10 Mitarbeitern
  • Marktteilnehmer seit mindestens Jahresanfang
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Weitere Informationen finden Sie HIER.

 

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Bundesamt für Justiz schafft Erleichterungen für Unternehmen

Pressemitteilung vom 08.04.2020:

“Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zu­gunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht ein­reichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahres­abschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvor­trag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvoll­ziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungs­beschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.”

 

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