Ausführliche Informationen zur Erleichterungen in der Insolvenzordnung

Ausführliche Informationen und eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Erleichterungen in der Insolvenzordnung finden Sie im verlinkten Beitrag des DATEV-Magazin.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen und Beratungsbedarf!

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für den Inhalt der übermittelten Schriften und Links KEINE Gewähr übernehmen können.

Diese Informationen stellen auch KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

Auswirkungen auf Minijobs

Finden Sie weiterführende Informationen zu Umgang mit und Auswirkungen auf Minijobs in Zeiten der Coronakrise in einem aktuellen Podcast-Beitrag des DATEV-Magazin.

 

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Neuigkeiten zu den Corona-Soforthilfen

Laut der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft gibt es Neuigkeiten zu den Corona-Soforthilfen.

 

Die Änderungen betreffen u.a.:

  1. Genaue Definition, wie ein Liquiditätsengpass zu ermitteln ist.
  2. Private und betriebliche Mittel müssen nicht mehr zur Deckung einbezogen werden.
  3. Höhe der Soforthilfe 9.000,00 bis 50.000,00 Euro.
  4. Umrechnungsmodell bei Teilzeitkräften.
  5. Einbeziehung von Solo-Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe.
  6. Verzicht auf die juristisch sehr einengende eidesstattliche Versicherung. Neu wird gefordert, „… dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.“
  7. Antragstellung nur noch online.

 

Bitte überprüfen Sie, ob nun nicht auch Sie einen Antrag stellen können oder einen bereits gestellten Antrag erhöhen sollten.

 

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KfW-Schnellkredit ab 15.04.2020

Ab dem 15.04. (nach Genehmigung der EU-Kommission) können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen – oder weiterhin einen der bestehenden Kredite zur KfW-Corona-Hilfe.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmen ab 10 Mitarbeitern
  • Marktteilnehmer seit mindestens Jahresanfang
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Weitere Informationen finden Sie HIER.

 

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Bundesamt für Justiz schafft Erleichterungen für Unternehmen

Pressemitteilung vom 08.04.2020:

“Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zu­gunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht ein­reichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020nachholen, auch wenn die sechs­wöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahres­abschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvor­trag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvoll­ziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungs­beschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.”

 

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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit anderen Sozialversicherungsträgern eine Erleichterung bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Selbständige geschaffen. Danach sind Stundungen unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Vorrangig müssen die mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld” geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

Die Ist-Monate März bis Mai 2020 können längstens bis Fälligkeit Juni 2020 gestundet werden. Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich und es fallen keine Stundungszinsen an. Im Firmenzahlerverfahren abgeführte freiwillige Beiträge gelten dann ebenfalls als gestundet.

Die Stundungsmöglichkeiten gelten auch für freiwillig Krankenversicherte, die ihre Beiträge direkt an die AOK zahlen. Dabei besteht bei freiwillig versicherten Selbstständigen auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs. Diese sollten sich dazu an ihre AOK vor Ort wenden.

 

Weitere Informationen finden Sie im Webauftritt der AOK Bayern.